Die Satzung des TSV Nittenau
Nicht nur im Sport, auch in der Vereinsarbeit gibt es Regeln zu beachten. Unsere Satzung sowie angegliederten Ordnungen finden Sie hier.
A Grundlagen
§1 Name und Sitz
§2 Zweck und Aufgaben
§3 Gemeinnützigkeit
§4 Vorschriftenwerk
§5 Auflösung
B Mitgliedschaft
§6 Erwerb der Mitgliedschaft
§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§8 Beendigung der Mitgliedschaft
§9 Verbandsangehörigkeit
C Finanzierung
§10 Mittelbeschaffung
§11 Verwendung der Mittel
§12 Geschäftsjahr
§13 Buch- und Kassenprüfung
D Vereinsstruktur
§14 Organisation
§15 Verwaltung
§16 Abteilungen
§17 Vereinsvermögen
E Organe des Vereins
§18 Die Mitgliederversammlung
§19 Der Vorstand
§20 Die Vorstandschaft
§21 Der Vereinsausschuss
§22 Weitere Ausschüsse
F Wahlen
§23 Stimmrecht und Wählbarkeit
§24 Durchführung von Wahlen
G Sonstige Bestimmungen
§25 Inkrafttreten der Satzung
§26 Übergangsregelung
Wird im Text der Satzung und Ordnungen bei Funktionsbezeichnungen die männliche Sprachform verwendet, so sind unabhängig davon alle Ämter grundsätzlich mit Frauen und Männern besetzbar.
§1 Name und Sitz
1. Name
Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Nittenau e.V." (TSV Nittenau)
2. Sitz
Der TSV Nittenau hat seinen Sitz in der Stadt Nittenau. Der 1904 gegründete TSV Nit-tenau ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Amberg eingetragen.
§2 Zweck und Aufgaben
1. Zweck
Der Verein hat den Zweck das Turn- und Sportwesen mit dem Ziel der körperlichen Er-tüchtigung und sittlichen Entwicklung, so wie als Mittel sinnvoller Freizeitgestaltung zu fördern. Der Verein dient der Pflege und Förderung des Gemeinschaftsgedankens unter seinen Mitgliedern, insbesondere der Jugendlichen.
2. Aufgaben
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Gründung und Förderung von Abteilungen für die einzelnen Sportarten.
- Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, Kursen, Versammlungen und Vorträgen.
- Schaffung und Instandhaltung von Sportanlagen und -geräten.
- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern durch die Ab-teilungen.
3. Verurteilung von Gewalt
Der TSV Nittenau verurteilt jegliche Form von Belästigung, Gewalt und Missbrauch, gleich ob körperlicher, seelischer und sexueller Art. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen und anderen diskriminierenden oder menschen-verachtenden Verhaltensweisen entschieden entgegen.
4. Vereinsfarben
Die Farben des Vereins sind Rot-Weiß.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO 1977). Der Verein ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und - in ihrer Eigenschaft als Mitglieder - auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschalen / Übungsleiterfreibeträge begünstigt werden. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V., den zuständigen Fachverbänden sowie dem Finanzamt für Körperschaften an.
§4 Vorschriftenwerk
Im Verein gelten die nachfolgenden Vorschriften:
1. Satzung
Die Satzung ist das grundlegende Statut des Vereins. Die Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung geändert werden. Für Änderungen der §§ 1 und 2 ist dazu eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich. Für Änderungen des § 4 bedarf es einer Mehrheit von neun Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen. Für Änderungen aller anderen Paragraphen genügt eine Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen abgegebenen Stimmen.
2. Ordnungen
Die Ordnungen enthalten die über die Satzung hinaus notwendigen Bestimmungen für die Abwicklung von Teilbereichen des Vereinsbetriebs. Soweit in den Ordnungen keine andere Regelung aufgenommen ist, können Neuausgaben, Änderungen und Ergänzungen von Ordnungen von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand nach Genehmigung durch die Ausschusssitzung vorgenommen werden. Diese sind:
- Jugendordnung
- Beitragsordnung
- Abteilungsordnung
- Ehrenordnung
- Finanzordnung
3. Gültigkeit
Satzung und Ordnungen, sowie die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind bindend für alle Abteilungen und Mitglieder des TSV Nittenau.
§5 Auflösung
1. Beschlussfassung
Der TSV Nittenau kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dazu ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen notwendig
2. Antrag zur Auflösung
Anträge, die die Auflösung des Vereines zum Ziel haben, müssen mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen. Anträge mit dem Ziel der Vereinsauflösung müssen allen Mitgliedern mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung bekanntgemacht werden.
3. Verfügung des Vermögens
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen der Stadt Nittenau mit der Auflage zu, es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden.
B Mitgliedschaft
§6 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Personenkreis
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Mitgliedsantrag
Die Mitgliedschaft wird erworben durch die Aufnahme in die Mitgliederkartei. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Mitgliedschaft durch den Vorstand ist schriftlich zu erfolgen und bedarf keiner Begründung. Gegen diese Ablehnung kann schriftlich beim Vereinsausschuss Einspruch erhoben werden. Die Entscheidung über die Aufnahme, für die eine 2/3 Mehrheit erforderlich ist, erfolgt in geheimer Abstimmung.
3. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet am Bankeinzugsverfahren für die Mitglieds-beiträge teilzunehmen. Dies hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsver-bindlich zu erklären. Etwaige Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen oder bei denen der Bankeinzug aus sonstigen Gründen nicht möglich ist, haben die damit verbundenen Kosten zu tragen. Der Vorstand des Vereins ist berech-tigt, anstelle der tatsächlichen Kosten eine angemessene Pauschale festzusetzen.
§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Wahlrecht
Alle Vereinsmitglieder ab dem 18. Lebensjahr besitzen uneingeschränktes Stimmrecht und können zu allen Ämtern gewählt werden.
2. Pflichten
Die Mitglieder unterliegen dem Vorschriftenwerk des Vereins, sowie den Beschlüssen der Vereinsorgane.
3. Vereinsämter
Sämtliche Vereinsämter sind Ehrenämter.
§8 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Tod
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.
2. Austritt
Der Austritt aus dem TSV kann jederzeit durch schriftliche Erklärung des Mitglieds zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen.
3. Ausschluss
Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
4. Streichung aus der Mitgliederliste
Die Streichung des Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an die letztbekannte Anschrift des Mitglieds voll entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
§9 Verbandsangehörigkeit
Der Verein ist Mitglied des BLSV und seiner Fachverbände und ist demgemäß den einschlägigen Satzungen unterworfen.
C Finanzierung
§10 Mittelbeschaffung
1. Mitgliedsbeiträge
sind die Beiträge der Mitglieder, diese werden durch die Mitgliederversammlung festge-legt und sind in der Beitragsordnung fixiert.
2. Spenden und Zuschüsse
sind Zuwendungen öffentlicher oder privater Institutionen und müssen gemäß dem Zweck der Zuwendung verwendet werden.
3. Startgebühren, Eintrittsgelder, Kursgebühren
sind bei Sportveranstaltungen durch Zuschauer und Aktive bezahlte Gelder.
4. Sonstige Einnahmen
sind alle weiteren Einnahmen, die zu keiner der vorher aufgelisteten Kategorien zählen.
§11 Verwendung der Mittel
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder der Aufwandsent-schädigung (Ehrenamtspauschale), keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein nachweislich entstanden sind.
§12 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§13 Buch- und Kassenprüfung
1. Prüfungsausführung
Buch- und Kassenprüfungen werden von den Revisoren des TSV Nittenau durchge-führt.
2. Prüfungsgremium
Das Prüfungsgremium setzt sich aus einem Vorsitzenden und zwei Revisoren zusam-men. Voraussetzung für die Wahl zum Vorsitzenden des Prüfungsgremiums sollen dessen fachliche Kenntnisse sein.
3. Prüfungsgegenstand, Prüfungstermine, Prüfungsort und Prüfberichte
Die Einzelheiten über Gegenstand, Termine, Ort und Berichte der Prüfungen sind in der Finanzordnung geregelt.
D Vereinsstruktur
§14 Organisation
Der TSV Nittenau besteht aus Abteilungen und Gruppen, die den einzelnen Sportarten zugeordnet sind, die den Fachverbänden des BLSV angehören. Der Hauptverein nimmt deren Interessen nach außen hin wahr.
§15 Verwaltung
Die Verwaltung des Vereins wird durch die Vorstandschaft wahrgenommen. Sie ist in der Finanzordnung und der Abteilungsordnung geregelt. Des Weiteren kann sich die Vor-standschaft eine Geschäftsordnung geben.
§16 Abteilungen und Gruppen
1. Gründung von Abteilungen und Gruppen
Über die Gründung einer neuen Abteilung oder Gruppe entscheidet der Vereinsaus-schuss. Näheres ist in der Abteilungsordnung festgelegt.
2. Organisation der Abteilungen und Gruppen
Die Organisation der Abteilungen und Gruppen ist in der Abteilungsordnung festgelegt.
§17 Vereinsvermögen
Alle Mittel der Abteilungen und des Hauptvereins sind Mittel des TSV Nittenau, diese sind satzungsgemäß vom Verein und den Abteilungen zu verwenden. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
E Organe des Vereins
§18 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Es gibt ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen.
1. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten
Bericht des Vorstands
Bericht des Vereinskassiers
Bericht des Vorsitzenden des Prüfungsgremiums
Entlastung der Funktionsträger bei Neuwahlen
Beschlussfassung über vorliegende Anträge
2. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
- die Entgegennahme und Genehmigung der Rechenschaftsberichte
- die Genehmigung des Rechnungsabschlusses
- die Entlastung der Funktionsträger
- die Wahl des Vorstandes und der Vorstandschaft
- die Wahl der Beisitzer zum Vereinsausschuss
- die Bestätigung der Wahl der Abteilungsleiter durch die Abteilungen
- die Wahl des Prüfungsgremiums zur Buch- und Kassenprüfung
- die Wahl der Fähnriche
- die Entscheidungen über Änderungen der Satzung
- die Entscheidungen über Änderungen von Ordnungen, soweit erforderlich.
- die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
- die Beschlussfassung über vorliegende Anträge
- die Entscheidung über den Einspruch gegen den Vereinsausschluss
- der Erwerb von unbeweglichem Vermögen und die Verfügung hierüber
- die Festlegung von Grundsätzen der Vereinsarbeit
- die Auflösung des Vereins (außerordentliche Mitgliederversammlung)
3. Anträge an die Mitgliederversammlung
Anträge können von allen Mitgliedern gestellt werden. Alle Anträge an die Mitglieder-versammlung sind mindestens zehn Tage vorher beim Vorstand einzureichen. Über Anträge, die später eingehen, kann nicht ohne die Zustimmung des Vorstands abge-stimmt werden.
4. Wahlen und Beschlussfähigkeit
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Wahlen werden nach Abschnitt F der Satzung durchge-führt.
5. Turnus und Einberufung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Eine außerordentliche Mit-gliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auch durch den 1. Vorsitzenden oder durch Beschluss des Vereinsausschusses einberufen werden. Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt über die Internetseite des TSV Nittenau und per Aushang im Vereinsheim des TSV Nittenau 1904 e.V. mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen. In der örtlichen Presse (Der neue Tag, Mittelbayerische Zeitung) ist darauf hinzuweisen.
6. Protokollführung
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das von einem Vorstand und dem Schriftführer unterzeichnet ist.
§19 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
2. Vertretung des Vereins
Die zwei Vorsitzenden bilden den Vorstand nach §26 BGB. Sie vertreten den Verein nach außen. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der zweite Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des ersten Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.
3. Bestellung der Vorstandes
Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstan-des im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereins-ausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.
4. Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er kann Aufgaben der inneren Vereins-führung an Mitglieder delegieren. Der Vorstand legt gegenüber der Mitgliederversamm-lung jährlich einen Rechenschaftsbericht über die Vereinsführung ab.
§20 Die Vorstandschaft
1. Die Vorstandschaft besteht aus:
- den Mitgliedern des Vorstandes
- dem Vereinskassier
- dem Schriftführer
- dem Vereinsjugendleiter
2. Bestellung der Vorstandschaft
Der Vereinskassier, der Schriftführer und der Vereinsjugendleiter wird von der Mitglie-derversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
3. Aufgaben der Vorstandschaft
Die Aufgaben der Vorstandschaft sind die Ausführung der Beschlüsse der Vereinsorgane, die Verwaltung des Vereinsvermögens und der Mitgliederkartei sowie die Aufstellung eines Haushaltsplanes. Die Aufgaben des Vereinskassiers sind in der Finanzordnung geregelt. Die Aufgaben des Jugendleiters sind in der Jugendordnung festgelegt.
§21 Der Vereinsausschuss
1. Die ordentlichen Mitglieder des Vereinsausschusses sind:
- die Mitglieder der Vorstandschaft
- die Abteilungsleiter der dem Verein angeschlossenen Abteilungen oder ein von die-sem bestimmter Vertreter.
- sechs Beisitzer
2. Bestellung der Beisitzer
Die sechs Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
3. Außerordentliche Mitglieder
Der Ausschuss oder der Vorstand kann weitere außerordentliche Mitglieder zu den Vereinsausschusssitzungen einladen. Diese Mitglieder haben im Vereinsausschuss kein Stimmrecht.
4. Aufgaben des Vereinsausschusses
Der Vereinsausschuss entscheidet in allen Angelegenheiten, soweit sie nicht der Mit-gliederversammlung vorbehalten sind oder in die Zuständigkeit des Vorstandes oder der Vorstandschaft fallen. Dazu gehören insbesondere:
- die Ausführung der Beschlüsse der Vereinsorgane zu überwachen
- die Entscheidung über die Gründung neuer Abteilungen
- die Wünsche der Abteilungen und einzelner Mitglieder sowie deren Vorschläge an die Vereinsleitung heranzutragen
- endgültig zu entscheiden über den Einspruch gegen die Ablehnung einer Auf-nahme gem. §6 Ziff.4 der Satzung
- zu entscheiden über den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein gem. §8 Ziff.3 der Satzung
- im Einzelnen zu entscheiden über Abweichungen von der Beitragsregelung gemäß Beitragsordnung
- über Maßnahmen zu entscheiden, die zur Verbesserung und Erweiterung des Sportbetriebes notwendig und förderlich erscheinen
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern
- über Vereinsveranstaltungen und die Art ihrer Durchführung zu entscheiden und die Vorbereitung und Abwicklung tatkräftig zu unterstützen
- die sportlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Belange des Vereins nach außen hin nach besten Kräften zu vertreten.
5. Sitzungen und Beschlüsse des Vereinsausschusses
Turnus und Einberufung sowie die Beschlussfähigkeit des Vereinsausschusses sind in der Wahl- und Versammlungsordnung geregelt.
§22 Weitere Ausschüsse
Der Vereinsausschuss kann weitere Ausschüsse für bestimmte Aufgaben einsetzen und Mitglieder in diese berufen. Diese Ausschüsse legen ihre Ergebnisse dem Vereinsaus-schuss zur Beschlussfassung vor.
F Wahlen
§23 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Wahlrecht
Stimmrecht und damit Wahlrecht mit je einer Stimme haben alle volljährigen und or-dentlichen Mitglieder der Versammlung. Die Übertragung mehrfachen Stimmrechts in verschiedenen Funktionen auf eine Person und des persönlichen Stimmrechts auf andere Personen ist unzulässig. Bei der Abstimmung zur Entlastung der ordentlichen und kommissarisch eingesetzten Funktionsträger ist der zu Entlastende nicht stimmberechtigt.
2. Wählbarkeit
Wählbar sind alle volljährigen Frauen und Männer, die Mitglieder des TSV Nittenau sind. Wählbar sind auch Vereinsmitglieder, die beim Wahlgang nicht anwesend sind, wenn dem Wahlausschuss deren schriftliche Einverständniserklärung über Kandidatur und Annahme der Wahl vorliegen. Die Vorgeschlagenen sind vor jedem Wahlgang zu befragen, ob sie kandidieren. Bei schriftlicher Vorlage der Einverständniserklärung entfällt diese Befragung.
§24 Durchführung von Wahlen
1. Wahlvorschläge
Wahlvorschläge können von allen Stimmberechtigten mündlich oder schriftlich einge-bracht werden.
2. Vorschlagsrecht
Bei der Wahl der Vorsitzenden im Jugendbereich haben die Jugendtage das Vor-schlagsrecht.
3. Wahlausschuss
3.1 Zur Durchführung der Entlastung und der Neuwahlen ist ein Wahlausschuss einzusetzen.
3.2 Die Versammlung wählt aus ihrer Mitte mindestens drei Mitglieder in den Wahlaus-schuss.
3.3 Die Mitglieder des Wahlausschusses bestimmen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden des Wahlausschusses.
3.4 Der Vorsitzende des Wahlausschusses führt Entlastung und Neuwahlen durch, gibt die Wahlergebnisse bekannt und ist für die Fertigung des Wahlprotokolls verantwortlich.
4. Wahlmodus
4.1 Wahlen erfolgen schriftlich und geheim.
4.2 Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, so ist grundsätzlich offene Abstimmung zulässig, sofern kein Stimmberechtigter oder der Kandidat selbst schriftliche und geheime Wahl verlangt. Die Vereinsvorstände sind in jedem Fall geheim zu wählen.
4.3 Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erhält. Er-hält bei den Wahlen unter zwei oder mehreren Bewerbern keiner die absolute Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, so muss eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl aus dem ersten Wahlgang statt-finden. Bei der Stichwahl entscheidet die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
4.4 Bei der Wahl zweier oder mehrerer gleicher Funktionen müssen zusammenhän-gende, erst vom Wahlausschuss zu trennende Stimmzettel verwendet werden. Auf jedem Stimmzettel kann der Name eines der Kandidaten eingetragen werden. Bei Mehrfachnennung eines Kandidaten sind alle zusammenhängenden Stimmzettel ungültig. Gewählt sind die Kandidaten, die die absolute Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erreicht haben. Für Kandidaten, die diese absolute Mehrheit nicht erreicht haben, muss eine Stichwahl mit jener Anzahl von zusammenhängenden Stimmzetteln, die der Anzahl der noch zu besetzenden Funktionen entspricht, stattfinden. Bei der Stichwahl entscheidet die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
5. Wahlannahme
Nach jedem abgeschlossenen Wahlgang ist der Gewählte zu befragen, ob er die Wahl annimmt. Sind aus einem Wahlgang mehrere Gewählte hervorgegangen, so sind alle zu befragen.
6. Wahlwiederholung
Lehnt ein Gewählter die Wahl ab und verweigert damit die Annahme der Funktion, so ist der Wahlgang zu wiederholen.
G Sonstige Bestimmungen
§ 25 Datenschutzklausel
1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
- Speicherung,
- Bearbeitung,
- Verarbeitung,
- Übermittlung,
Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.
3. Jedes Mitglied hat das Recht auf
- Auskunft über seine gespeicherten Daten;
- Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit;
- Sperrung seiner Daten;
- Löschung seiner Daten.
4. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.
§26 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung wurde in dieser Form von der Mitgliederversammlung am 17.11.2023 beschlossen. Die Satzung tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle bisherigen Satzungsausgaben verlieren damit ihre Gültigkeit.